AGB
Allgemeine Lieferbedingungen
1 Geltungsbereich
1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der vorliegenden Lieferbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Besteller hierauf bei Vertragsannahme hingewiesen und/oder deren Anerkennung vorausgesetzt hat.
1.2 Alle Änderungen und Abweichungen von unseren Lieferbedingungen sind nur verbindlich wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.
2 Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Die Ausarbeitung der Angebote erfolgt auf der Grundlage der vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen. Hinsichtlich der Richtigkeit seiner Informationen und der Genauigkeit der Bestellung trägt der Besteller die Verantwortung und ist auch dafür verantwortlich, uns alle erforderlichen Informationen bezüglich der bestellten Waren rechtzeitig zukommen zu lassen, damit die Bestellung rechtzeitig ausgeführt werden kann. Alle im Angebot enthaltenen Zeichnungen, Abbildungen, Leistungs-, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Sofern das Angebot keine anderen Angaben enthält beträgt die Bindefrist 4 Wochen ab dem Datum des Angebotes. Ein Vertragsschluss kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung auf die Bestellung oder Annahmeerklärung des Bestellers zustande. Für den Umfang der gegenseitigen Rechte und Pflichten ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
2.2 Sollten sich nach der Auftragsbestätigung technische Probleme bei der Erbringung von Leistungen ergeben, sind wir jederzeit berechtigt, die Annahme der Bestellung zu widerrufen. Jegliche Haftung für daraus entstandenen Schaden beim Besteller wird explizit ausgeschlossen.
2.3 Der Besteller hat uns bereits in der Angebotsphase auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die bei der Erfüllung des Vertrages zu beachten sind.
2.4 Das Eigentums- und Urheberrecht an allen Plänen, Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen steht ausschließlich uns zu. Diese Unterlagen dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder diesen sonst wie zugänglich gemacht werden und sind unaufgefordert an uns zurückzugeben, falls das Angebot nicht angenommen wird. Unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
3 Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die Preise verstehen sich netto ab Werk, in der auf der Auftragsbestätigung angegebenen Währung ohne Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Transport, Verpackung und Versicherung. Wir behalten uns das Recht vor, die Preise nach Ablauf von 6 Wochen nach Vertragsabschluss zu erhöhen, wenn Erhöhungen der Preisfaktoren, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, nach Vertragsabschluss eintreten. Unsere Rechnungen sind netto bis zum Fälligkeitsdatum zur Zahlung fällig oder anderweitig schriftlich vereinbarten Zahlungsbedingungen. Unvollständige Zahlungen werden mit einer Bearbeitungspauschale nachbelastet.
3.2. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so gerät er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an in Verzug. Befindet sich der Besteller mit der Bezahlung von Leistungen oder einer Akontozahlung im Verzug, können wir weitere Leistungen zurückstellen. Die Rechnungen sind zur Zahlung fällig, auch wenn der Besteller Mängel rügt.
Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Angaben des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und werden den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
3.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks und/oder Hereinnahme von Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck und/oder Wechsel eingelöst worden ist.
3.4 Gerät der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als Verzugsschaden zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt hiervon unberührt.
3.5 Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst oder Zahlungen eingestellt werden, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
3.6 Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht worden sind, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder schriftlich anerkannt worden sind. Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig.
4 Lieferzeit, Lieferverzögerungen
4.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen
sowie Leistung der vereinbarten Anzahlung oder etwa vereinbarter Akkreditive oder Bürgschaften erfüllt hat.
4.2 Bei Lieferaufträgen „auf Abruf“, die eine feste Abnahmefrist haben sind wir nach Ablauf des Termins nicht mehr zu Lieferungen verpflichtet. Ist die Frist unbestimmt, so kann, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach Ablauf eines Jahres seit Auftragserteilung, der Besteller zum Abruf aufgefordert werden. Dafür ist ihm eine angemessene Frist zu setzen. Sollte in dieser Zeit nicht abgenommen werden, kann vom Vertrag ganz oder teilweise zurückgetreten oder Schadensersatz gefordert werden.
4.3 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
4.4 Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Bei Verzögerungen hat der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur nachträglichen Erfüllung zu gewähren Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin bzw. die Meldung der Abnahmebereitschaft maßgebend.
4.5 Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, werden ihm beginnend ab Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten und Aufwendungen berechnet.
4.6 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.7 Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches, unvorhersehbares und unvermeidbares Ereignis (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Terrorakte, Revolution, Entführung und Feuer), dessen Folgen durch wirtschaftlich zumutbare Vorkehrungen nicht abgewendet werden können. Hierzu zählen auch behördliche Maßnahmen und Regierungsakte, soweit diese nicht vorhersehbar waren oder nicht durch ein uns zurechenbares Tun oder Unterlassen bedingt oder mit verursacht sind. Keine Fälle höherer Gewalt sind periodisch wiederkehrende Naturereignisse und rechtswidrige Aussperrungen.
4.8 Wenn die Behinderung gemäß Ziff. 4.5 länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
4.9 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Der Besteller akzeptiert die branchenüblichen Über- und Unterlieferungen von 10% der bestellten Menge. Verrechnet wird die effektiv gelieferte Menge.
5 Gefahrenübergang
5.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin bzw. nach Meldung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
5.2 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, behalten wir uns das Eigentum an allen dem Besteller gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsware). Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
6.2 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. An der neuen Sache steht uns das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungswert) zum Wert der neuen Sache zu. Veräußert der Besteller die neue Sache weiter, so gilt hierfür Ziff. 6.3 entsprechend. Solange die Ware nicht vollständig bezahlt ist, muss der Besteller die Ware treuhänderisch für uns verwahren, ordnungsgemäß und getrennt von seinem Eigentum und dem Eigentum Dritter lagern, sichern und versichern sowie als unser Eigentum kennzeichnen.
6.3 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen die üblichen Risiken zu versichern, sofern uns der Besteller nicht den Abschluss der entsprechenden Versicherungen nachweist, sind wir berechtigt, diese auf Kosten des Bestellers abzuschließen. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung und dergl.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehen-
den Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt.
6.4 Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen und Beschlagnahmen, hat der Besteller auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
6.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Besteller zu deren Herausgabe verpflichtet. Bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Zurückbehaltungsrechte hieran sind ausgeschlossen.
7 Gewährleistung
7.1 Der Besteller hat die gelieferten Waren und Dienstleistungen innerhalb sieben Arbeitstagen nach Eingang der Lieferung zu prüfen. Werden in dieser Zeit keine Mängel schriftlich gerügt, so gelten die Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich offensichtlicher Mängel, Identität und Menge als vollständig, einwandfrei und genehmigt. Die Gewährleistungsfrist für alle Lieferungen und Leistungen beträgt 12 Monate beginnend ab Gefahrübergang des betr. Produktes oder Abnahme der betr. Leistung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bau-werke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffs-anspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Für Sach- und Rechtsmängel innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche Gewähr wie folgt:
- Sachmängel
7.2 Alle diejenigen Teile werden nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert oder neu geliefert, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
7.3 Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass wir hierüber sofort verständigt werden.
7.4 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten tragen wir, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle, eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
7.5 Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind in folgenden Fällen ausgeschlossen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektro-chemische, elektrische oder Umwelteinflüsse, sofern diese nicht von uns zu verantworten sind.
7.6 Bessert der Besteller oder ein Dritter den Liefergegenstand nach oder werden hieran ohne unsere Zustimmung Änderungen vorgenommen, haften wir nicht für die hieraus entstehenden Folgen.
- Rechtsmängel
7.7 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten
im Inland werden wir auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Die vorstehend aufgeführten Verpflichtungen bestehen jedoch nur, wenn der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet und uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht sowie uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben und der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers, den von ihm vorgegebenen Konstruktionsunterlagen oder sonstigen Vorgaben des Bestellers beruht sowie die Rechtsverletzung auch nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.
7.8 Die vorstehenden Regelungen enthalten abschließend alle Ansprüche für unsere Lieferungen bzw. Leistungen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
8 Haftung
8.1 Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch Verletzung anderer Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes, nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen die Regelungen gem. Ziff. 7 dieser Bedingungen entsprechend.
8.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitenden Angestellten, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben - bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
9 Entwicklungen
Sollten die Entwicklungsarbeiten des Lieferers nicht innerhalb der vereinbarten Frist trotz aller zumutbaren Aufwendungen zu einem angestrebten Ergebnis führen, dann ist der Lieferer zum Rücktritt des Vertrages berechtigt.
10 Export
Der Besteller ist verantwortlich für die Einhaltung aller einschlägigen in- und ausländischen Exportvorschriften.
11 Arbeitsunterlagen
Unterlagen, Hilfsmittel, Werkzeuge und Testprogramme sowie EDV-Daten, welche von uns zu Produktionszwecken aufgrund von Zeichnungen oder elektronischen Daten des Bestellers erstellt wurden und dem Besteller nicht in Rechnung gestellt werden, stellen Produktionswerkzeuge dar und sind unser Eigentum.
12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
12.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts.
12.2 Sollte eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
12.3 Soweit der Besteller Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Sitz unseres Unternehmens ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, es sei denn, ein anderer Gerichtsstand ist zwingend vorgeschrieben. Wir sind jedoch berechtigt, auch am Hauptsitz des Käufers Klage zu erheben
Stand: Dezember 2016
Allgemeine Einkaufsbedingungen
1 Allgemeines – Geltungsbereich
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten vorbehaltlos Lieferungen annehmen.
2 Angebote – Bestellungen
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer maximalen Frist von einer (1) Woche im Wege der verbindlichen Auftragsbestätigung anzunehmen.
Selbstbelieferungsvorbehalte sowie Freizeichnungsklauseln (z.B. „Angebot bzw. Preis freibleibend“, „Lieferung solange Vorrat reicht“) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie sonstigen kaufmännischen Willenserklärungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
3 Preise - Zahlungsbedingungen
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Preiserhöhungen gegenüber in der Bestellung ausgewiesenen Preisen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese entsprechend den Vorgaben unserer Bestellung prüffähig gegliedert sind und die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich. Etwaige Mehr- oder Minderleistungen sind in der jeweiligen Rechnung gesondert aufzuführen.
Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3% Skonto oder 30 Tagen netto, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Zahlungsvornahme durch uns stellt keine Anerkennung von Konditionen und Preisen dar. Der Zahlungszeitpunkt hat auf die Sachmängelhaftung des Lieferanten und auf die uns zustehenden Rügerechte keinen Einfluss.
4 Lieferzeit – Lieferbedingungen - Qualitätssicherung
Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung "frei Haus" Produktionsstätte electronic concept GmbH (DDP gemäß INCOTERMS 2010), einschließlich Verpackung ein. Soweit nicht gesondert vereinbart, sind mitgelieferte Verpackungen durch den Lieferanten auf eigene Kosten zurückzunehmen.
Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend und wird vom Lieferanten garantiert. Die Liefertermine oder Anlieferungsfristen verstehen sich immer eintreffend bei der Produktionsstätte des Auftraggebers.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Ist in einem solchen Fall zur Einhaltung der vereinbarten Liefertermine ein beschleunigter Transport der Ware erforderlich, trägt der Lieferant bei von ihm zu vertretenden Verzögerungen die hierfür anfallenden Mehraufwendungen.
Im Falle des Lieferverzuges des Lieferanten stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Falle des Lieferverzuges des Lieferanten sind wir, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Ansprüche, berechtigt, vom Lieferanten Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des vom Verzug betroffenen Auftragswerts je Werktag, jedoch nicht mehr als 5% des Gesamtauftragswerts zu verlangen. Die Anwendung von § 341 Abs. 3 BGB wird ausgeschlossen. Verwirkte Vertragsstrafen werden auf sonstige verzugsbedingte Schadensersatzansprüche angerechnet.
In sämtlichen Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Frachtbriefen, Rechnungen und auf der äußeren Verpackung etc. sind die von uns vorgeschriebenen und in der Bestellung benannten Bestellzeichen, Referenznummern und sonstigen im Zusammenhang der Auftragsabwicklung geforderten Angaben zu vermerken. Warenanlieferungen sind stets ausschließlich an die von uns benannte Empfangsstelle vorzunehmen.
Der Lieferant haftet für Schäden und übernimmt die Kosten, die durch die Nichtbeachtung dieser Abwicklungs- und Versandvorgaben durch ihn oder die von ihm beauftragten Erfüllungsgehilfen und Sublieferanten entstehen. Sämtliche Sendungen, die durch Nichtbeachtung dieser Versandvorgaben nicht übernommen werden können, lagern auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Wir sind jeweils berechtigt, Inhalt und Zustand solcher Sendungen festzustellen.
Wir behalten uns weiterhin vor, nicht eindeutig identifizierbare Lieferungen und Warenlieferungen, die einen Datecode älter 18 Monate aufweisen, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzuweisen.
Der Lieferant schuldet Bevorratung von Ersatzteilen für Liefergegenstände für den Zeitraum der erfahrungsgemäßen Lebensdauer der Ware. Im Falle von auf Liefergegenstände bezogenen EOL-/PCN-Informationen ist der Lieferant verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Belieferung zu ergreifen und uns unverzüglich nach eigener Kenntniserlangung darüber zu informieren. Zu diesem Zweck hat sich der Lieferant regelmäßig bei seinen Vorlieferanten nach geplanten Abkündigungen zu erkundigen, uns über mögliche Alternativprodukte zu unterrichten und uns die diesbezüglichen Datenblätter, Muster etc. unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Ab Eingang einer Abkündigungsmitteilung erhalten wir die Option, eine letzte Bestellung zu den bis dahin geltenden Konditionen gegenüber dem Lieferanten zu platzieren.
Der Lieferant hat uns alle Dokumentationen, welche für die Verwendung, Aufstellung, Montage, Verarbeitung, Lagerhaltung, den Betrieb, die Wartung, Inspektion, Instandhaltung und Instandsetzung der Ware benötigt werden, rechtzeitig, unaufgefordert und kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Der Lieferant trägt die alleinige Verantwortung für die Qualität der an uns gelieferten Ware. Etwaige Abstimmungen qualitätssichernder Maßnahmen mit uns enthebt den Lieferanten nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Produktqualität. Der Lieferant ist dem Null-Fehler-Ziel verpflichtet und wird dieser Zielsetzung durch eine 100%-Warenausgangsprüfung vor Auslieferung an uns entsprechen.
Der Lieferant verfügt über ein Qualitätsmanagementsystem gemäß ISO 9000 ff. oder ein vergleichbares Qualitätsmanagementsystem und weist uns dieses auf Anforderung nach. Der Lieferant garantiert, dass die zur Herstellung bzw. Distribution der Ware angewandten Produktions- bzw. Distributionsverfahren dem neuesten Stand der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Vor Änderung von Fertigungsverfahren bzw. Materialien der Ware wird der Lieferant uns so rechtzeitig benachrichtigen, dass wir prüfen können, ob sich die Änderung nachteilig auswirken kann.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns und/oder unseren Kunden sowie den regelsetzenden Behörden und/oder der Prüfstelle des QM-Systems (Benannte Stelle) jederzeit nach Vorankündigung Zutritt zu seinen Betriebsräumen zu gewähren sowie jederzeit das Recht zu einer Auditierung seines Unternehmens oder seiner Unterauftragnehmer einzuräumen.
5 Gefahrenübergang
Wir haben uns selbst gegen Transportschäden abgesichert. Der Lieferant verpflichtet sich daher in Fällen einer von der Belieferung „frei Haus“ (DDP gemäß INCOTERMS 2010) Produktionsstätte electronic concept GmbH im Einzelfall abweichenden Vereinbarung der Lieferbedingungen, beim Versand durch einen Spediteur zur Mitteilung an diesen, dass wir insoweit ausdrücklich die Eindeckung einer gesonderten Transport oder Lagerversicherung (Ziffer 21 ADSp) oder einer gesonderten Haftungsversicherung (Ziffer 29 ADSp) durch den vom Lieferanten beauftragten Spediteur untersagen. Berechnet uns ein Spediteur mit dem Abschluss einer gesonderten Transport- oder Lagerversicherung (Ziffer 21 ADSp) bzw. einer gesonderten Haftungsversicherung (Ziffer 29 ADSp) im Zusammenhang stehende Kosten, so sind wir berechtigt, diese Kosten von der Rechnung des Lieferanten in Abzug zu bringen.
6 Wareneingangskontrolle - Mängeluntersuchung - Gewährleistung
Wir sind verpflichtet, die Ware im Rahmen der nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang binnen angemessener Frist vorgenommenen Wareneingangskontrolle auf Identität, inhaltliche Übereinstimmung zwischen Einzelabruf und Lieferung sowie offensichtliche und äußerlich erkennbare Transportschäden zu überprüfen. Eine Überprüfung der gelieferten Ware auf Menge und Identität sowie anderweitige Qualitätsabweichungen erfolgt durch uns ausschließlich anhand der Lieferdokumentation und der Kennzeichnung auf der äußersten Verpackung der Ware. Eine weitergehende Verpflichtung zur Durchführung einer technischen Wareneingangsprüfung besteht nicht. Nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs durch uns bzw. unsere Abnehmer festgestellte Mängel zeigen wir dem Lieferanten an. Im übrigen ist die Geltung des § 377 HGB ausgeschlossen.
Der Lieferant ist verpflichtet, Mängel an der gelieferten Ware sofort nach eigener Kenntniserlangung, spätestens nach Mängelrüge zu beseitigen. Die im Rahmen einer Mängelrüge durch uns erfolgende Behauptung eines Mangels ist zunächst ausreichend.
Rügen mangelhafter Erfüllung können innerhalb von 20 (zwanzig) Arbeitstagen nach Wareneingang durch uns erhoben werden, darüber hinaus auch nach Ablauf dieser Frist bei versteckten Mängeln.
Die Abwicklung von Mängelrügen und Fehlermeldungen erfolgt über Belastungsanzeige an den Lieferanten. Es erfolgt regelmäßig eine Aufrechnung bzw. die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber offenen Forderungen des Lieferanten. Nach Erhalt unserer Mängelrüge ist der Lieferant verpflichtet, uns innerhalb einer Frist von maximal 10 (zehn) Arbeitstagen eine Darstellung zur Fehlerursache, Fehlerermittlung sowie den vorgeschlagenen Maßnahmen zur Fehlerbehebung vorzulegen. Wenn es sich nicht um einen einzelnen Herstellungsfehler handelt, oder der Mangel auf einen Kernprozess zurück zu führen ist, erwarten wir diese Stellungnahme in Form eines 8D-Berichts. Wir haben, unbeschadet der uns zustehenden, weitergehenden gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, das Recht, vom Lieferanten Erstattung der bei uns bis zur vollständigen Fehlerbeseitigung angefallenen internen Bearbeitungs-, Prüf- und Sortierkosten – einschließlich der Kosten für durch uns im Rahmen der Fehlerermittlung erstellter bzw. veranlasster Prüfberichte zu verlangen, soweit der festgestellte Fehler nicht nachweislich durch uns zu vertreten ist.
Nach erfolgter Mängelrüge sind alle beim Lieferanten und bei uns vorhandenen Lagerbestände auf Kosten des Lieferanten zu überprüfen. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten; dies gilt in gleichem Maße für die Werkstoff-nachweise der vom Lieferanten bezogenen Vormaterialien.
Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Die Beseitigung von Mängeln erfolgt nach unserer Wahl im Wege der Nacherfüllung entweder durch Mangelbeseitigung oder durch Neulieferung mangelfreier Ware. Zugehörige Lieferdokumentation ist, soweit erforderlich, ebenfalls unverzüglich durch den Lieferanten zu korrigieren. Nach erfolglosem Ablauf einer für die Mangelbeseitigung oder für die Neulieferung gesetzten, angemessenen Frist können wir vom Vertrag zurücktreten, einen Deckungskauf vornehmen oder die vereinbarte Vergütung verhältnismäßig mindern. Wir sind in jedem Fall auch berechtigt, Ersatz der verursachten Kosten, Schäden und nachgewiesener vergeblicher Aufwendungen sowie sämtlicher zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder der Neulieferung erforderlichen Aufwendungen vom Lieferanten zu verlangen. Soweit gesetzlich vorgesehen, bestehen diese Ansprüche auch ohne Fristsetzung. Das Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Die Gewährleistungsfrist des Lieferanten beträgt 36 (in Worten: sechsunddreißig) Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich eine längere Gewährleistungsfrist vorgesehen ist. Bei einer durch uns erstatteten Mängelrüge verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die zwischen Mängelrüge und vollständiger Mängelbeseitigung liegende Zeitspanne. Soweit wir Nacherfüllung durch Lieferung mangelfreier Ware wählen, beginnt die Gewährleistungsfrist hinsichtlich der von der Nacherfüllungspflicht des Lieferanten betroffenen Ware neu zu laufen.
Die durch den Lieferanten übernommene Gewährleistung erstreckt sich auch auf die von dessen Unter- bzw. Vorlieferanten bezogene Ware. Uns stehen die Rechte beim Rückgriff des Empfängers bzw. Unternehmers gemäß den §§ 478 ff. BGB sowie die Vermutungsregelung des § 476 BGB gegenüber dem Lieferanten auch dann zu, wenn kein Kauf von Verbrauchsgütern vorliegt.
Durch die Abnahme der Ware durch uns wird die Sachmängelhaftung des Lieferanten nicht berührt. Bei fehlerhaften oder unvollständigen Lieferungen sind wir berechtigt, in Abhängigkeit vom Umfang der festgestellten Schlechtleistung die Zahlung eines angemessenen Teilwerts der Lieferung einzubehalten, bis die jeweils geschuldete Lieferung in vollem Umfang und korrekt an uns erfolgt ist.
7 Haftung - Produkthaftung - Haftpflichtversicherung –Exportkontrolle
Der Lieferant haftet für sämtliche Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die im Zusammenhang der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen durch ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verursacht werden. Soweit der Lieferant insbesondere für einen Produktschaden i.S.d. ProdHaftG oder nach den §§ 823 ff. BGB verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern insoweit freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
In diesem Rahmen ist der Lieferant darüber hinaus verpflichtet, uns etwaige nachgewiesene notwendige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben, sofern diese Rückrufaktion aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wegen Umständen erforderlich ist, die einen sorgfältigen Kaufmann zur Abwendung drohender – auch nicht-vermögensrechtlicher – Schäden zur Durchführung einer Rückrufaktion veranlassen würden. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten soweit möglich und zumutbar unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche ist durch den Lieferanten eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist der letzten durch den Lieferanten bestätigten Beauftragung aufrecht zu erhalten. Diese Versicherung muss eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung (Schäden durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Weiterver bzw. –bearbeitung sowie Aus- und Einbaukosten) in angemessener Höhe mindestens jedoch EUR 1.000.000,00 pauschal für Personen- und Sachschäden enthalten und das USA/Kanada-Risiko weitgehend abdecken.
Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
Der Lieferant hat in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zu liefernden Produkte oder Teile davon nicht nationalen bzw. internationalen Ausfuhrbeschränkungen unterliegen. Sollte ein Produkt oder Teile davon einer solchen Ausfuhrbeschränkung unterliegen, hat der Lieferant auf eigene Kosten die notwendigen Ausfuhrlizenzen für den weltweiten Export zu beschaffen. Der Lieferant stellt uns bei festgestellten und von ihm zu vertretenden Verstößen gegen Exportbeschränkungen von jeglicher Haftung und Verantwortung im Außenverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausdrücklich frei und trägt im Falle der Zuwiderhandlung sämtliche uns daraus entstehenden Schäden.
8 Schutzrechte
Wir behalten uns an sämtlichen im Zusammenhang mit der gegenüber dem Lieferanten erfolgten Bestellung und vertragsgemäßen Belieferung durch den Lieferanten durch uns zur Verfügung gestellten oder auf sonstige Weise in die Verfügungsgewalt des Lieferanten gelangten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Dokumentationen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sämtliche vorbenannten Dokumentationen dürfen daher ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sämtliche vorbenannten Dokumentationen sind durch den Lieferanten ausschließlich zu Zwecken der Bestell- bzw. Belieferungsabwicklung zu verwenden und nach deren vollständigem Abschluss unaufgefordert und unverzüglich an uns ohne Zurückbehaltung von Kopien zurückzugeben.
Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden.
Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, freizustellen und im übrigen schad- und klaglos zu halten. Diese Freistellungsverpflichtung des Lieferanten erstreckt sich auf sämtliche Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte notwendigerweise entstehen. Falls Rechte Dritter einer Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden im Wege stehen, hat der Lieferant nach seiner Wahl
- auf eigene Kosten die Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber für die vertragsgemäße Nutzung einzuholen oder, falls dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist,
- den Liefergegenstand so zu ändern oder durch ein anderes, funktionskompatibles Produkt zu ersetzen, dass Rechte Dritter nicht mehr verletzt werden, die auftragsgegenständlichen Verpflichtungen des Lieferanten aber dennoch erfüllt werden.
Falls dem Lieferanten eine Abhilfe durch eine der vorbenannten Alternativen nicht möglich sein sollte, sind wir berechtigt, die vereinbarte Verfügung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
Der Lieferant haftet uns gegenüber für sämtliche weitergehenden Schäden, die uns aus einer Verletzung der in § 8 niedergelegten Verpflichtungen durch den Lieferanten, dessen gesetzliche Vertreter sowie dessen Erfüllungs-, und Verrichtungsgehilfen erwachsen. Eine Haftung des Lieferanten ist ausgeschlossen, wenn und soweit die Rechtsverletzung, insbesondere die Verletzung von Schutzrechten Dritter, aus spezifischen Vorgaben von unserer Seite resultiert oder wenn die Rechtsverletzung durch eine von unserer Seite beigestellte Leistung verursacht wird.
Der Lieferant verfügt gegebenenfalls über gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Patente, Marken, Gebrauchs-, sowie Geschmacksmuster und dergleichen, die für die Liefergegenstände einschlägig sind. Der Lieferant räumt uns an diesen Rechten kostenlos weltweit und für die Lebensdauer der Liefergegenstände ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht mit dem Recht zur Weiterübertragung auf unsere Kunden und deren Kunden ein, soweit das Inverkehrbringen, der Aufbau, die Herstellung und die Benutzung der Liefergegenstände betroffen ist. Der Lieferant verpflichtet sich, seine Vorlieferanten gleichfalls zu einer entsprechenden Rechtseinräumung zu unseren Gunsten zu verpflichten.
9 Eigentumsvorbehalt - Geheimhaltung
An uns gelieferte Ware geht spätestens mit ihrer vollständigen Bezahlung in unser unbeschränktes Eigentum über.
Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das uneingeschränkte Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung erwerben wir das Eigentum an den Zwischen- oder Endprodukten und gelten damit als deren Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
Soweit die uns nach dem Vorstehenden zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlter, von uns beigestellter Vorbehaltswaren um mehr als 20% übersteigen, geben wir bereits hiermit die insoweit überschießenden Sicherungsrechte – bei freiem Wahlrecht für mehre zur Verfügung stehende Sicherungsrechte - frei.
An beigestellten sowie von uns bezahlten Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Ware einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
Uns durch den Lieferanten leihweise überlassene Maschinen, Apparate etc. werden von uns gegen die üblichen Risiken versichert. Eine darüber hinausgehende Haftung für Untergang bzw. Beschädigung der uns überlassenen Maschinen, Apparate etc. scheidet, abgesehen vom Fall der vorsätzlichen bzw. grob fahrlässigen Begehung, aus.
Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Der Lieferant hat sämtliche Anfragen und Bestellungen sowie die hierauf vorgenommenen Lieferungen an uns als Geschäftsgeheimnis i.S.d. §§ 17 ff. UWG zu betrachten und dementsprechend vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch zeitlich unbegrenzt nach vollständiger Abwicklung der lieferungsgegenständlichen Aufträge; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt ist. Der Lieferant darf vertrauliche Informationen nicht für über die Auftragsdurchführung hinausgehende eigene Zwecke nutzen. Dem Lieferanten sind werbliche Hinweise, gleich welcher Art und Umfang, auf die zwischen uns und dem Lieferanten bestehende Geschäftsbeziehung, insbesondere Referenzkundenbenennungen, nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Einwilligung gestattet. Der Lieferant haftet uns für sämtliche Schäden, die uns aus einer Verletzung der vorbenannten Geheimhaltungsverpflichtungen entstehen.
10 Sonstige Bestimmungen
Sofern der Lieferant Unternehmer im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand, soweit nicht gesetzlich zwingend ein anderer Gerichtsstand eröffnet ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss einer Anwendbarkeit des Internationalen Privatrechts und sonstiger Kollisionsnormen, wenn der Lieferant seine Niederlassung in Deutschland oder in einem Staat hat, der dem UN-Übereinkommen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) nicht beigetreten ist. Hat der Lieferant seine Niederlassung in einem Vertragsstaat des CISG, so gilt das CISG mit dem in den gegenständlichen Allgemeinen Einkaufsbedingungen vorgenommenen insoweit gegenüber der CISG vorrangigen Modifikationen; soweit das CISG keine Regelungen enthält, gilt wiederum deutsches Sachrecht.
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen.
11 Konfliktmineralien
Der Lieferant verpflichtet sich den Liefergegenstand in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Section 1502 des US-amerikanischen Dodd-Frank Act zu liefern. Der Lieferant verpflichtet sich darüber hinaus, die Verwendung der sog. „Conflict Minerals“ (Zinn, Gold, Tantal, Wolfram) in seiner Lieferkette zu identifizieren und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Liefergegenstand keine Conflict Minerals gemäß Section 1502 des US-amerikanischen Dodd-Frank Act enthält. Bei einer Verletzung des Dodd-Frank Acts wird der Lieferant uns von allen daraus resultierenden Schäden und Ansprüchen Dritter freistellen und schad- und klaglos halten.
12 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung)
Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe entsprechen.
Die in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe sind, soweit unter den Bestimmungen der REACH -Verordnung erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert, sofern der jeweilige Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist.
Der Lieferant stellt entsprechend der Bestimmungen der REACH -Verordnung Sicherheitsdatenblätter bzw. die gemäß Art. 32 und Art. 33 der REACH-Verordnung erforderlichen Informationen uns umgehend und unaufgefordert zur Verfügung. Alle entsprechenden Informationen sind an info@electronic-concept.de zu richten.
Den Maßgaben der Anhänge XIV und XVII der REACH -Verordnung ist Rechnung zu tragen.
Für den Fall, dass der Lieferant gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen verstößt, sind wir zu jeder Zeit berechtigt, die entsprechende Bestellung unverzüglich zu stornieren und die Annahme der entsprechenden Lieferung zu verweigern, ohne dass uns dadurch Kosten entstehen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Der Lieferant stellt uns für den Fall von Verstößen gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen ausdrücklich von etwaigen, uns gegenüber geltend gemachten Drittansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, frei und hält uns insoweit schad- und klaglos.
13 Einhaltung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
Der Lieferant hat in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zu liefernden Produkte oder Teile davon uneingeschränkt den Anforderungen der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS II) mit Stand vom 08.6.2011 und sämtlichen Folgeständen sowie den in Umsetzung dieser Richtlinie innerhalb der Europäischen Union erlassenen nationalen Vorschriften (ElektroStoffV) entsprechen und für RoHS-konforme Fertigungsprozesse geeignet sind. Der Lieferant wird uns über den frühestmöglichen Zeitpunkt einer Lieferbarkeit RoHS-konformer Vertragsprodukte rechtzeitig in Kenntnis setzen. Soweit Vertragsprodukte nicht nachweislich RoHS-konform geliefert werden können, behalten wir uns einen für uns kostenfreien Rücktritt vom jeweiligen Rahmen- bzw. Einzelauftrag vor.
Weiterhin ist der Lieferant verpflichtet, die Maßgaben der weiteren umweltrechtlich relevanten Rahmenbedingungen innerhalb der Europäischen Union zu erfüllen, ebenso wie das in Deutschland geltende Umweltrecht Dies gilt insbesondere, aber nicht abschließend hierauf beschränkt, für eine Konformität der von ihm gelieferten Produkte mit der ChemVerbotsV, dem BattG, der VerpackV, sowie der europäischen Ozonverordnung (EG Nr. 1005/2009), CLP-Verordnung (EG Nr. 1272/2008) und der POP-Verordnung (EG Nr. 850/2004) in den jeweils geltenden Fassungen
Für den Fall, dass der Lieferant gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen verstößt, sind wir zu jeder Zeit berechtigt, die entsprechende Bestellung unverzüglich zu stornieren und die Annahme der entsprechenden Lieferung zu verweigern, ohne dass uns dadurch Kosten entstehen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Der Lieferant stellt uns für den Fall von Verstößen gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen ausdrücklich von etwaigen, uns gegenüber geltend gemachten Drittansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, frei und hält uns insoweit schad- und klaglos.
Stand: Dezember 2016